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1677 V 3_13 Defensivvertrag von Delmenhorst
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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Nebenreceß deütlich, undt ausführlich kann, undt sol verfaßet
7. Siebendtens sol nicht weiniger beÿ bevorstehender frie-
werden;
denshandelung zu Nimwegen, oder wo dieselbe ferner
angetretten, undt abgehandelt werden mogten, daß allge-
meine undt dieser Contrahenten sonderbars interesse
mit aller müglichen sorgfalt durch gute, undt vertrau-
liche corresspondenz der gesambten Legaten, undt abgesandten
undt sonsten wie es am besten thuenlich beachtet werden;
auch weder daselbsten, noch sonsten anderwerts kein stilstandt
der wapfen, noch friedenshandelung, oder sonsten einige convention
mit vorberürten feinden vorgenommen oder geschloßen werden.
es geschehe dan mit vorhochgemelten herrn bundes verwandten
rechten wißen satisfaction, undt guten freyen belieben;
8. Achtens, waß auch sonsten zum ein oder andern besten zu
befordern, schaden aber undt nachteil abzuwenden gereichen
kan, solches sol von allen teilen, nach müglichsten fleiß beobachtet
getreulich communiciret, undt abgewendet werden.
9. Neundtens, Wan auch ein oder ander von den hohen Allÿrten
oder der sonsten der guten partheÿ zugetha<e>n sein mogte,
mit in diese Verfaßung tretten wolte, So sol solches mit
allerseits bewilligung, undt einmühtiger handelung
geschehen.
10. Zehendtens, Wan aber inmittels sich inn- oder außer-
halb Reichß, beÿ ein oder andern etwa eine separation
von der gemeinen sache, undt einige particular tractaten
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